Vereinssatzung des AV Ebern und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Anglerverein Ebern und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Ebern
und ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregisternummer 20328 des Amtsgerichtes
Bamberg.


Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Bayern e.V. und im  Fischerverband Unterfranken e.V. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik und der Religion neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins


Der Anglerverein Ebern und Umgebung erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.
Der Anglerverein Ebern und Umgebung setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein. Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur:


• Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen


• Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes


• Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“


• Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei


• Durchführung von Schulungsmaßnahmen

• Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder


• Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen


• Förderung der Vereinsjugend


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§ 5 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in der Satzung bestimmten Zweck verwendet werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft


I. Die Mitgliedschaft endet:


1. durch Tod


2. durch Austritt.


Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.


3. durch Ausschluss.


Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied


a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,


b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,


d. gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,


e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder


f. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.


II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.


III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und sonstige dem Verein gehörende Gegenstände sind zurückzugeben.


§ 7 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder


Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:


a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung)


b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,


c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.


Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.


2. Die Mitglieder sind verpflichtet,


a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,


b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen,

e. Arbeitsleistungen zu erbringen. Wahlweise kann das Mitglied die zu erbringenden Arbeitsstunden durch Zahlung eines Geldbetrages abgelten. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde (Ersatzzahlung) beschließt die Mitgliederversammlung. Wurden bis zum 31.12. eines Jahres nicht alle von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden erbracht, hat das Mitglied von seinem Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, die entsprechende Ersatzzahlung zu leisten. Mitglieder ab einem Alter von 70 Jahren sind von der Arbeitspflicht befreit.

Nachweislich körperlich eingeschränkte Mitglieder  können auf Antrag von der Arbeitspflicht befreit werden. (Nachweispflicht gegenüber Kassier)


3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.


§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


1. Der geschäftsführende Vorstand

2. Der erweiterte Vorstand


3. Die Mitgliederversammlung


§ 10 Der Vorstand


1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer , sowie dem Verantwortlichen für Besatz, sowie  Fisch- und Gewässerschutz. Der 1. und der 2. Vorsitzende haben gemäß § 26 BGB Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem Jugendwart und bis zu 4 Beisitzer.

3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.


4. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse zu bilden und einzusetzen sowie im Rahmen der Satzung Ordnungen zu erlassen. Der Vorstand beschließt den Abschluss von Kauf- und Pachtverträgen. Hierbei ist stets die Leistungsfähigkeit des Vereins zu beachten. Abgeschlossene Verträge sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind berechtigt, im laufenden Geschäftsjahr über einen Betrag von 500,00 € frei zu verfügen.

Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben beauftragen. Die diesbezüglichen Einzelheiten werden in Vereinsordnungen geregelt.


5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die  Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Die Wahl kann schriftlich und geheim oder offen durch Handzeichen erfolgen. Über die Art der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.


6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens (3) Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der Zeitung „Neue Presse“ oder in der Homepage an die Mitglieder. Sofern Mitglieder über keine e-mail-Adresse verfügen, erfolgt die Einladung per Post.


2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:


a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,


b. Entlastung des Vorstandes,


c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,


d. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge, des Umfanges der zu erbringenden Arbeitsleistungen und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,

e. Satzungsänderung,


f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

g. Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder sowie der Höhe der Gebühr bei Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein,

h. Festlegung der Anzahl der jährlich von den Mitgliedern zu leistenden Arbeitsstunden.


3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.


4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.


5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.


§ 12 Entschädigung


Vorstandsmitglieder können einen Aufwendungsersatz im Sinne von § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB erhalten. Dieser Aufwendungsersatz darf nur im Rahmen tatsächlicher Aufwendungen gewährt werden, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrkosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial sowie Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen mit prüffähigen Nachweisen belegt werden.


§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 3 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten. Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Vereins


1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Als Liquidatoren fungieren der Vorsitzende und sein Stellvertreter.  


3. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Stadt Ebern, die es ausschließlich für gemeinnützige oder soziale Zwecke verwenden darf.


§ 15 Schlussbestimmungen


Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Neben dieser Satzung können Ordnungen Rechtsgrundlage des Vereins sein. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Für die Neufassung bzw. Änderung der Ordnungen ist der Vorstand zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung wird in der Verordnung explizit genannt. Zur Beschlussfassung durch den Vorstand ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in vorliegender Form am 09.04.2022              beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Hassfurt in Kraft. Vorhergehende Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit

1. Vorsitzender                                                  Werner Böhnlein